Untersuchungsvorgang

ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend,

aus Art. 149

im Teil IV des unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden Vollzuges,

des allgemeinen, zwingenden Völkerrecht,

humanitäres Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz.

Die schweren Verletzungen der Genfer Abkommen sind Verbrechen, siehe Rom Statut, Völkerstrafgesetzbuch, Art. 147 Genfer Abkommen IV Zivilschutz, etc.


Art. 25 Grundgesetz

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


Humanitäres Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz

Art.1

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.



Artikel 2

Außer den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten durchzuführen sind,

ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht akzeptiert wird.

Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.



Artikel 8

Die geschützen Personen können im keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.



Artikel 144

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens, in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten

und insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich,zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen,

so daß die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen kann.
Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder anderen Behörden, die in Kriegszeiten Verantwortlichkeiten in bezug auf geschützte Personen zu übernehmen haben,

müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.



Artikel 147

Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel 147 erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind:

vorsätzlicher Mord,

Folterung,

oder unmenschliche Behandlung,

einschliesslich biologischer Experimente,

vorsätzliche Verursachung grosser Leiden

oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit,

ungesetzliche Deportation
oder Versetzung,

ungesetzliche Gefangenhaltung,

Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht,

oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren,

das Nehmen von Geiseln

sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.



Artikel 148

Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufallen.


Art. 27 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen.

Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Art. 46 unberührt.



Artikel 3, 4, 32 UN Resolution 56 / 83

„Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtwidrige Handlungen“

Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig. Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht. Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, dass die gleiche Handlung nach innerstaatlichem Recht als rechtmäßig beurteilt wird.


Verhalten von Staatsorganen 1. Das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, gleichviel ob das Organ Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtsprechung oder andere Aufgaben wahrnimmt, welche Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt und ob es sich um ein Organ der Zentralregierung oder einer Gebietseinheit des Staates handelt. 2. Ein Organ schließt jede Person oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat.

Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts. Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.


Humanitäres Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz



Artikel 149

Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei,

muss gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren

eine Untersuchung eingeleitet werden,

über jede Behauptete Verletzung des Abkommens.

Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden,

so müssen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen,

der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.

Sobald die Verletzungen festgestellt sind,

müssen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen

und sie so rasch als möglich ahnden.



Artikel 3

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:


1.
Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,

einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben

und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind,

werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt,

ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögen oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde.

Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten,

a) Angriffe auf das Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;

b) die Gefangennahme von Geiseln;

c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;

d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsgemäß bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.


2.
Die Verwundeten und Kranken müssen geborgt und gepflegt werden.


Eine unparteiische humanitäre Organisation, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich andererseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.



Artikel 4

Durch das Abkommen werden die Personen geschützt,

die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind.

Die Angehörigen eines Staates, welche durch das Abkommen nicht gebunden sind, werden durch das Abkommen nicht geschützt.

Die Angehörigen eines neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines kriegführenden Staates befinden,

und die Angehörigen eines mitkriegführenden Staates

werden so lange als nicht als geschützte Personen betrachtet, als der Staat, dessen Angehörige sie sind, eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterhält, in dessen Machtbereich sie sich befinden.

Die Bestimmungen des Teil II haben hingegen einen ausgedehnteren, im Artikel 13 umschriebenen Anwendungsbereich.