Schutzmacht
Schutzmacht
Für alle besatzen Gebiete, für alle Formen eines immateriellen und materiellen Krieges, für alle sonstigen bewaffneten Konflikte
Art. 11 Abs. 6
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.
Art. 155
Vom Zeitpunkt seines Inkraftretens an steht das vorliegende Abkommen auch jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.
Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen – SR 0.518.521
c)
bedeutet «Schutzmacht» einen neutralen oder anderen nicht am Konflikt beteiligten Staat, der von einer am Konflikt beteiligten Partei benannt,
von der gegnerischen Partei anerkannt und bereit ist, die in den Abkommen und diesem Protokoll einer Schutzmacht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;
d)
bedeutet «Ersatzschutzmacht» eine Organisation, die anstelle einer Schutzmacht nach Artikel 5 tätig wird.
.....
Art. 9
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.
Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen.
Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission auszuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten;
insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen.
Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.
Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte neben ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte bezeichnen.
Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Mission auszuführen haben.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in grösstmöglichem Masse erleichtern.
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten;
insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, in dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen.
Art. 11
Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen,
die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.
Wenn geschützte Personen aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden,
hat der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen,
die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.
Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen,
die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen,
oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.
Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt,
soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei,
welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewusst bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie in der Lage ist,
die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine,
wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wichtigen Teils ihres Gebietes,
in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.
Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird,
bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Fälle von Angehörigen eines neutralen Staates, die sich in besetztem Gebiete oder im Gebiete eines kriegführenden Staates befinden,
bei welchem der Staat, dessen Angehörige sie sind, keine normale diplomatische Vertretung unterhält, anzuwenden und ihnen anzupassen.
Art. 12
In allen Fällen, in denen die Schutzmächte es im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten,
insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens,
sollen sie zur Beilegung des Streitfalles ihre guten Dienste leihen.
Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus,
den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und im besondern der für das Schicksal der geschützten Personen verantwortlichen Behörden vorschlagen,
gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sind verpflichtet, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu geben.
Die Schutzmächte können, wenn nötig,
unter Zustimmung der am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit vorschlagen,
die zu ersuchen ist, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.
Art. 23
Die Macht, die die Durchfuhr der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Güter gewährt,
kann ihre Zustimmung von der Bedingung abhängig machen,
dass die Verteilung an die Nutzniesser an Ort und Stelle von den Schutzmächten überwacht werde.
Art. 24
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Aufnahme dieser Kinder in neutralen Ländern während der Dauer des Konflikts und mit Zustimmung der allfälligen Schutzmacht sowie unter der Gewähr,
dass die in Absatz 1 erwähnten Grundsätze berücksichtigt werden, begünstigen.
Art. 30
Die geschützten Personen sollen jede Erleichterung geniessen,
um sich an die Schutzmächte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz,
an die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) des Landes,
in welchem sie sich befinden, zu wenden, wie auch an jede andere Organisation, die ihnen behilflich sein könnte.
Diesen verschiedenen Organisationen soll zu diesem Zwecke innerhalb der durch militärische Erfordernisse oder Sicherheitsgründe gezogenen Grenzen von den Behörden jede Erleichterung gewährt werden.
Ausser den Besuchen der Delegierten der Schutzmächte und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie sie in Artikel 143 vorgesehen sind,
sollen die Gewahrsamsstaaten oder Besetzungsmächte soweit als möglich die Besuche erleichtern,
die Vertreter anderer Institutionen den geschützten Personen mit der Absicht zu machen wünschen, diesen Personen geistige oder materielle Hilfe zu bringen.
Art. 35
Auf Ersuchen sollen den Vertretern der Schutzmacht, sofern keine Sicherheitsgründe entgegenstehen oder die Betroffenen Einwände erheben,
die Gründe mitgeteilt werden, aus denen den Personen, die darum ersucht hatten, die Ermächtigung zum Verlassen des Gebietes verweigert wurde,
und ebenso so rasch als möglich die Namen aller jener, die sich in einer solchen Lage befinden.
Art. 39
Die geschützten Personen sollen in allen Fällen Beiträge aus ihrem Heimatland,
von der Schutzmacht oder den in Artikel 30 erwähnten Wohltätigkeitsgesellschaften empfangen können.
Art. 42
Die Internierung der geschützten Personen oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts an diese darf nur angeordnet werden,
wenn es die Sicherheit der Macht, in deren Händen sich diese Personen befinden, unbedingt erfordert.
Wenn eine Person durch Vermittlung der Vertreter der Schutzmacht ihre freiwillige Internierung verlangt und wenn ihre Lage dies erfordert,
soll die Internierung durch die Macht vorgenommen werden, in deren Händen sie sich befindet.
Art. 43
Jede geschützte Person, die interniert oder der ein Zwangsaufenthalt zugewiesen worden ist, hat ein Anrecht darauf, dass ein Gerichtshof oder ein zuständiger,
zu diesem Zwecke vom Gewahrsamsstaat geschaffener Verwaltungsausschuss innert kürzester Frist die betreffende Entscheidung überprüft.
Wird die Internierung oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aufrechterhalten, soll das Gericht oder der Verwaltungsausschuss periodisch, zumindest aber zweimal jährlich,
den Fall dieser Person prüfen im Hinblick auf eine Änderung der ersten Entscheidung zu ihren Gunsten, falls es die Umstände erlauben.
Sofern sich die betreffenden geschützten Personen dem nicht widersetzen, soll der Gewahrsamsstaat die Namen der geschützten Personen,
die interniert oder einem Zwangsaufenthalt unterworfen oder aus der Internierung oder dem Zwangsaufenthalt entlassen worden sind,
so rasch als möglich zur Kenntnis der Schutzmacht bringen.
Unter dem gleichen Vorbehalt sollen auch die Entscheidungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Gerichte oder Verwaltungsausschüsse so rasch als möglich der Schutzmacht mitgeteilt werden.
Art. 45
Geschützte Personen dürfen vom Gewahrsamsstaat nur dann einer Macht übergeben werden, die an diesem Abkommen beteiligt ist,
wenn er sich vergewissert hat, dass die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden.
Wenn geschützte Personen unter diesen Umständen übergeben werden,
übernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind.
Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten,
so hat die Macht, die die geschützten Personen übergeben hat, auf Anzeige der Schutzmacht hin wirksame Massnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen,
oder die Rückgabe der geschützten Personen zu verlangen.
Einem solchen Verlangen muss stattgegeben werden.
Art. 49
Die Schutzmacht soll von allen Umsiedlungen und Evakuierungen verständigt werden, sobald sie stattgefunden haben.
Art. 52
Kein Vertrag, kein Übereinkommen oder keine Vorschrift kann das Recht irgendeines freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeiters beeinträchtigen,
sich, wo immer er sich befindet, an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um deren Intervention zu verlangen.
Art. 55
Die Schutzmächte können jederzeit ohne weiteres den Stand der Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in den besetzten Gebieten untersuchen,
unter Vorbehalt von zeitweiligen Beschränkungen, die aus zwingenden militärischen Erfordernissen auferlegt werden könnten.
Art. 59
Eine Macht, die die freie Durchfuhr von Sendungen gewährt,
die für ein von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat jedoch das Recht, die Sendungen zu prüfen,
ihre Durchfuhr nach vorgeschriebenen Zeiten und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht ausreichende Zusicherungen zu verlangen,
dass diese Sendungen zur Hilfeleistung an die notleidende Bevölkerung bestimmt sind und nicht zum Vorteil der Besetzungsmacht verwendet werden.
Art. 60
Die Hilfssendungen entbinden die Besetzungsmacht in keiner Weise von den ihr durch die Artikel 55, 56 und 59 auferlegten Verantwortlichkeiten.
Sie darf die Hilfssendungen auf keine Weise für einen anderen als den vorbestimmten Zweck ver-Schutz der Kriegsopfer wenden,
ausgenommen in Fällen dringender Notwendigkeit, im Interesse der Bevölkerung des besetzten Gebietes und mit Zustimmung der Schutzmacht.
Art. 61
Die Verteilung der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Hilfssendungen soll unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmacht durchgeführt werden.
Diese Aufgabe kann durch ein Übereinkommen zwischen Besetzungs- und Schutzmacht auch einem neutralen Staat,
dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeiner unparteiischen humanitären Organisation übertragen werden.
Solche Hilfsmassnahmen sollen im besetzten Gebiete von allen Abgaben, Steuern oder Zöllen befreit sein,
es sei denn, diese seien im Interesse der Wirtschaft des betreffenden Gebietes notwendig.
Die Besetzungsmacht hat die rasche Verteilung dieser Sendungen zu erleichtern.
Alle Vertragsparteien sollen sich bemühen, die unentgeltliche Durchfuhr und Beförderung dieser für besetzte Gebiete bestimmten Hilfssendungen zu gestatten.
Art. 71
Die zuständigen Gerichte der Besetzungsmacht können ohne ein vorhergehendes ordentliches Verfahren niemanden verurteilen.
Jeder von der Besetzungsmacht gerichtlich verfolgte Beschuldigte soll ohne Verzug schriftlich, in einer ihm verständlichen Sprache,
von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eingehend in Kenntnis gesetzt und sein Fall soll so rasch als möglich zur Verhandlung gebracht werden.
Die Schutzmacht soll von jedem durch die Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt werden,
wenn die Anklage zu einem Todesurteil oder zur Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei oder mehr Jahren führen könnte;
sie kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten.
Des weitern hat die Schutzmacht das Recht, auf Verlangen alle Auskünfte über solche und alle anderen von der Besetzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren zu erhalten.
Die Anzeige an die Schutzmacht, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen ist,
soll unverzüglich erfolgen und in jedem Falle die Schutzmacht drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ersten Verhandlung erreichen.
Die Verhandlung darf nicht stattfinden, wenn nicht bei ihrer Eröffnung der Beweis erbracht wird,
dass die Bestimmungen dieses Artikels restlos eingehalten wurden.
Die Anzeige soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
Art. 72
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen zu bestellen.
Sollte der Angeklagte sich gegen eine schwere Anklage zu verantworten haben und einer Schutzmacht entbehren, hat ihm die Besetzungsmacht unter Vorbehalt seiner Zustimmung einen Verteidiger zu bestellen.
Art. 74
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen jedes Gerichts beizuwohnen, das über eine geschützte Person befindet,
sofern nicht die Verhandlungen ausnahmsweise im Interesse der Sicherheit der Besetzungsmacht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen,
wovon die Besetzungsmacht die Schutzmacht zu verständigen hat.
Ort und Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen sollen der Schutzmacht bekanntgegeben werden.
Alle Verurteilungen zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren sollen unter Angabe der Gründe so rasch als möglich der Schutzmacht mitgeteilt werden.
Die Bekanntgabe soll Bezug nehmen auf die gemäss Artikel 71 erfolgte Anzeige und im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Namen des Ortes enthalten, wo das Urteil vollzogen wird.
Die übrigen Urteile sollen in den Gerichtsakten festgehalten und können durch Vertreter der Schutzmacht eingesehen werden.
Im Falle einer Verurteilung zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren beginnen die Rechtsmittelfristen erst in dem Augenblick zu laufen,
in dem die Schutzmacht vom Urteil Kenntnis erhalten hat.
Art. 75
In keinem Fall sollen zum Tode Verurteilte des Rechtes beraubt sein, ein Gnadengesuch einzureichen.
Kein Todesurteil soll vor Ablauf einer Frist von wenigstens sechs Monaten vollstreckt werden, vom Zeitpunkt an gerechnet,
in dem die Schutzmacht die Mitteilung über das endgültige Urteil, das die Todesstrafe bestätigt, oder über die Entscheidung, die das Gnadengesuch ablehnt, erhalten hat.
Diese Frist von sechs Monaten kann in bestimmten Einzelfällen gekürzt werden,
wenn infolge ernster und kritischer Umstände die Sicherheit der Besetzungsmacht oder ihrer bewaffneten Kräfte einer organisierten Bedrohung ausgesetzt ist;
die Schutzmacht soll jedoch von einer solchen Fristverkürzung stets unterrichtet werden und sie soll stets die Möglichkeit haben,
innerhalb angemessener Zeit bei den zuständigen Besetzungsbehörden wegen dieser Todesurteile Vorstellungen zu erheben.
Art. 76
Gefangengehaltene geschützte Personen haben das Recht,
den Besuch von Delegierten der Schutzmacht und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz gemäss den Bestimmungen von Artikel 143 zu empfangen.
Art. 83
Der Gewahrsamsstaat soll durch Vermittlung der Schutzmächte den feindlichen Mächten alle nützlichen Angaben über die geographische Lage der Internierungsorte zugehen lassen.
Art. 96
Jede Arbeitsgruppe soll einem Internierungsort unterstellt sein.
Die zuständigen Behörden des Gewahrsamsstaates und der Kommandant dieses Internierungsortes sind dafür verantwortlich,
dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden.
Der Kommandant hat ein stets nachgeführtes Verzeichnis der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht,
des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder anderer humanitärer Organisationen, welche die Internierungsorte besuchen, vorzuweisen.
Art. 98
Überdies können die Internierten Unterstützungen der Macht, der sie angehören, der Schutzmächte,
der Organisationen, die ihnen gegebenenfalls Hilfe gewähren, oder ihrer Familien wie auch,
entsprechend der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaates, die Einkünfte aus ihrem Eigentum entgegennehmen.
Die Höhe der vom Heimatstaat ausgerichteten Unterstützungen soll für jede Interniertenkategorie (Schwache, Kranke, schwangere Frauen usw.) die gleiche sein.
Für die Festsetzung dieser Beiträge durch den Heimatstaat und die Verteilung durch den Gewahrsamsstaat dürfen nicht die in Artikel 27 des vorliegenden Abkommens verbotenen Benachteiligungen die Grundlage bilden.
Für jeden Internierten hat der Gewahrsamsstaat ein ordentliches Konto zu unterhalten,welchem die in diesem Artikel erwähnten Beträge,
die vom Internierten verdienten Löhne sowie die ihm gegebenenfalls zugehenden Geldsendungen gutgeschrieben werden.
Auch die ihm abgenommenen Beträge, die auf Grund der in dem Gebiete, indem er sich befindet, in Kraft stehenden Gesetzgebung verfügbar sein können, sollen seinem Konto gutgeschrieben werden.
Dem Internierten soll jede Erleichterung gewährt werden,
die mit der im betreffenden Gebiet in Kraft stehenden Gesetzgebung vereinbar ist,
um seiner Familie und den von ihm wirtschaftlich abhängigen Personen Unterstützungsgelder zuzusenden.
Er soll von diesem Konto die für seine persönlichen Ausgaben notwendigen Beträge innerhalb der vom Gewahrsamsstaat festgelegten Grenzen abheben können.
Ferner sollen ihm jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in sein Konto Einsicht zu nehmen oder Auszüge davon zu erhalten.
Dieses Konto ist der Schutzmacht auf Ersuchen mitzuteilen und folgt dem Internierten im Falle seiner Versetzung.
Art. 101
Die Internierten haben das Recht, den Behörden, in deren Gewalt sie sich befinden, ihre Anliegen betreffend das Regime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.
Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung des Interniertenausschusses oder, wenn sie es für notwendig erachten,
direkt an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Internierungsbedingungen vorzubringen haben.
Diese Anliegen und Beschwerden sollen unverändert und mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden.
Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlass zu irgendeiner Bestrafung geben.
Die Interniertenausschüsse können den Vertretern der Schutzmacht regelmässige Berichte über die Lage in den Internierungsorten und über die Bedürfnisse der Internierten zustellen.
Art. 102
An jedem Internierungsort sollen die Internierten alle sechs Monate und in geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses frei wählen können, der beauftragt ist,
sie bei den Behörden des Gewahrsamsstaates, bei den Schutzmächten, beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und bei jeder andern Organisation, die ihnen hilft, zu vertreten.
Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wieder wählbar.
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Die gewählten Internierten sollen ihre Funktionen übernehmen, sobald ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbehörden erhalten hat.
Die Gründe für eine etwaige Weigerung oder Absetzung sollen den betreffenden Schutzmächten mitgeteilt
Art. 104
Für ihre postalische und telegrafische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten,
dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten sowie mit den Hilfsorganisationen für Internierte soll den Ausschussmitgliedern gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden.
Die gleichen Erleichterungen sollen Ausschussmitglieder in Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit ihrem Ausschuss am Hauptinterniertenort geniessen.
Diese Korrespondenzen sollen weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 107 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.
Art. 108
Sollten militärische Gründe eine Begrenzung der Anzahl dieser Sendungen erfordern, sind die Schutzmacht,
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere, den Internierten Hilfe bringende Organisation,
die mit der Weiterleitung dieser Sendungen beauftragt sind, gebührend davon zu verständigen.
Art. 109
Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht,
des Internationalen Komitees von Roten Kreuz und jeder andern mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten Hilfsorganisation für Internierte beschränken,
ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.
Art. 111
Sollten militärische Operationen die betreffenden Mächte verhindern,
die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den Transport der in den Artikeln 106, 107, 108 und 113 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen,
können die betreffenden Schutzmächte, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien anerkannte Organisation es übernehmen,
den Transport dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder Flugzeugen usw.) zu gewährleisten.
Zu diesem Zwecke sollen sich die Hohen Vertragsparteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.
Briefschaften und die Internierten betreffenden Berichten, die von den Schutzmächten,
dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und jeder andern den Internierten Hilfe bringenden Organisation entweder mit ihren eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten Parteien ausgetauscht werden.
Art. 113
Die Gewahrsamsstaaten sollen jede angemessene Erleichterung gewähren für die Weiterleitung – sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle oder durch andere erforderliche Mittel – von Testamenten,
Vollmachten oder allen andern für die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Dokumenten.
Art. 123
Der Kommandant des Interniertenortes hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.
Art. 131
Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen aller Zeugen sollen aufgenommen werden.
Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll abgefasst und der genannten Macht übermittelt werden.
Art. 137
welcher die oben erwähnten Personen angehören, oder der Macht, auf deren Gebiet sie ihren Wohnsitz hatten, Auskünfte über die geschützten Personen zugehen lassen.
Die Büros sollen ebenfalls alle Anfragen beantworten, die in bezug auf geschützte Personen an sie gerichtet werden.
Art. 140
Das nationale Auskunftsbüro soll unverzüglich auf raschestem Wege und durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle anderseits der Macht,
Art. 143
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich geschützte Personen befinden,
namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte.
Sie sollen zu allen von geschützten Personen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben und sich mit ihnen ohne Zeugen,
wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers, unterhalten können.
Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloss ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden.
Ihre Häufigkeit und Dauer dürfen nicht begrenzt werden.
Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen.
Der Gewahrsams- oder Besetzungsstaat, die Schutzmacht und gegebenenfalls der Heimatstaat der zu besuchenden Personen können übereinkommen,
Landsleute von Internierten zur Teilnahme an diesen Besuchen zuzulassen.
Art. 145
Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen,
die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.
Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen – SR 0.518.521