Das im Völkerrecht vertraglich bestimmte Schiedsgericht / Restitutionsgericht,
geht den Gesetzen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar.
Das im Völkerrecht vertraglich bestimmte Schiedsgericht / Restitutionsgericht,
ist das unmittelbar vor dem Gesetz, unter allen Umständen einzuhaltende und durchzusetzende,
völkerrechtlich vertraglich, diplomatisch bestimmte,
nicht politische, nicht gewerkschaftliche, nicht religiöse, ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, obligatorische
zwingende Hard Law Schiedsgericht / Restitutionsgericht,
als ständige Einrichtung im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Ordnung,
im öffentlichen Recht, in der Prelateralverpflichtung,
in völkerrechtlichen Kollisionen, bei völkerrechtwidrigen Handlungen,
welchem sich alle Vertragsparteien unterworfen haben, zur allseitigen Erfüllung der durch das gesellschaftliche Bekenntnis gestellten Hilfs- und Schutzaufgaben,
welche bei völkerrechtlichen Kollisionen für den immateriellen, nichtvermögensrechtlichen und materiell vermögensrechtlichen Schutz für die im ius gentium* und ius cogens* zu Schützenden ausdrücklich verpflichtend bestimmt sind.
Den Aufgaben des im Völkerrecht vertraglich, diplomatisch bestimmten, unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden,
öffentlich rechtlich, ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden und obligatorischen Schiedsgericht / Restitutionsgericht,
zum Schutz für die im ius gentium* und ius cogens* zu Schützenden bei völkerrechtlichen Kollisionen,
haben sich alle am völkerrechtlichen Konflikt Beteiligten unterworfen und sind gehindert die Rechtvorschriften im zwingenden Völkerrecht, in irgendeiner Weise für rechtwidrig zu erklären.
Die Staaten haben dieses durch eine völkerrechtlich verbindliche Erklärung, eines zuvor durch Unterzeichnung abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages
durch die Vertragsparteien diplomatisch, obligatorisch im Kontrahierungszwang akzeptiert und können dieses Schiedsgericht / Restitutionsgericht mit der Justiz von Staaten nicht ersetzen.
Rubrum, Rechtwahl des im Völkerrecht vertraglich unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden, bestimmten Schiedsgericht / Restitutionsgericht,
in der UN Charta Art. 95,
„die Charta schließt nicht aus, das Mitglieder der Vereinten Nationen, auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen, die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen,“
( als dem welche in Art. 92-94 der UN Charta genannt ist )
im humanitären Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen I - SR 0.518.12
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde Art. 1, 52,
im humanitären Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen II - SR 0.518.23
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchige der bewaffneten Kräfte zur See, Art. 1, 53,
im humanitären Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen III - SR 0.518.42 über die Behandlung von Kriegsgefangene, Art. 1, 132,
im humanitären Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 Zivilschutz über den Schutz von Zivilpersonen Art. 1, 149,
„die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen,
auf Begehren der am Konflikt Beteiligten, muss gemäss ein zwischen den Beteiligten festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung eingeleitet werden, über jede behauptete Verletzung des Abkommens,
kann über den Untersuchungsvorgang keine Übereinstimmung erzielt werden, so müssen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich ahnden.“
Die Schiedsrichter des hier genannten, auch völkerrechtlich vertraglich bestimmten unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden Schiedsgericht, Restitutionsgericht,
sind im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Schöpfung sowie den Schöpfern, so wie im Bekenntnis zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten.
Sie sind ordentlich, fair, unabhängig, unparteiisch, allgemein und umfassend, der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet.“
im Sinne von Art. 24.3, 25 Grundgesetz
zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar.
Im Sinne von Art. 9 Bundesverfassungsgesetz Abs. 1 Österreich
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
Im Sinne von § 104 Jurisdiktionsnorm Abs. 5 Österreich
Die Abs.1 bis 4 als die „Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte“, sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Im Sinne von § 17a, 20.2 Gerichtsverfassungsgesetz
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. Das Gericht spricht dieses nach Anhörung aus.
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.
Im Sinne von § 26.2 Bundesmeldegesetz „Befreiung von der Meldepflicht“
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Im Sinne von § 40, 41 Zivilprozessordnung
unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
und Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes
im Verband juristischer Personen
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind,
oder
2.
ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist
oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird.
Im Sinne von § 40 Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Im Sinne von § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
Aus Art. 1 Grundrecht
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Aus UN Resolution 56 / 83 „Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtwidrige Handlungen“,
etc.
Die weitere Rechtgrundlage des unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden diplomatisch völkerrechtlich vertraglich, bestimmten Schiedsgericht / Restitutionsgericht,
ergibt sich auch aus Urteilen des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte, unter anderem aus ECHR 75529/01,
aus Bundesverfassungsgerichtsbeschluß 1 BvR 1766/15,
aus dem Überleitungsvertrag als Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen,
etc.,
als das mit der Anwendung der treuhänderischen Verwaltungsakte im Verband juristischer Personen,
kein unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltendes und durchzusetzendes
völkerrechtlich vertraglich diplomatisch faires Verfahren und keine wirksame Beschwerde besteht,
so wie die Grundrechte und der nichtvermögensrechtliche Anteil nicht versichert ist,
die Verfahren im Verband juristischer Personen überlang sind und nicht abgeschlossen werden können,
die Gerichtentscheidungen im Verband juristischer Personen keine Rechtvorschriften sind.
Die ausschließlich gesetzlichen Gerichte im Verband juristischer Personen,
keine ordentlichen, keine fairen, keine unparteiischen, keine unabhängigen, keine allgemeinen, keine umfassenden Gerichte sind, welche den völkerrechtlichen Rechtvorschriften entsprechen.
Mit der Anwendung der treuhänderischen Verwaltungsakte dieser Gerichte im Verband juristischer Personen,
das unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltende und durchzusetzende Völkerrecht und dessen vertraglich bestimmtes ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, obligatorische Schiedsgericht völkerrechtwidrig entzogen wird.
Die ausschließlich gesetzlichen Gerichte im Verband juristischer Personen werden als ordentliche Gerichte unter anderem im Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnet, aber erfüllen die Rechtstaatlichkeit nicht,
sie erfüllten die völkerrechtlichen Ansprüche und völkerrechtlichen Verpflichtungen auch des unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden Schiedsgericht / Restitutionsgericht nicht,
in § 8 (7) VStGB, in Art. 147 Genfer Abkommen IV - SR 0.518.51, in Art. 6, 13 EMRK, etc.
Überarbeitete Leitlinie der Europäischen Union zur Einhaltung und Förderung des humanitären Völkerrecht.
Punkt 13 und 14.
Bestimmte ernste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gelten als Kriegsverbrechen.
Kriegsverbrechen können unter den gleichen Umständen, wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auftreten, aber anders als Kriegsverbrechen müssen letztere nicht zwingend mit einem bewaffneten Konflikt einhergehen.
Einzelpersonen sind für Kriegsverbrechen persönlich verantwortlich.
Gemäß Art. 24 (3) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
C.H. BECK Verlag Kommentar von Jarass / PIEROTH zu IV. Schiedsgerichtsbarkeit (Abs. 3),
ist das oberste Bundesgericht als faires, ordentliches, unparteiisches, unabhängiges, allgemeines, umfassendes, obligatorisch, völkerrechtlich vertraglich bestimmtes Schiedsgericht, Restitutionsgericht per Verfassungsrang unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltend und durchzusetzend zwingend zuständig in völkerrechtlichen Kollisionen.
UN Resolution 56 / 83 „Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtwidrige Handlungen“
Artikel 3, 4, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 39
Das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechtes zu werten, gleich welche Aufgabe das Organ wahrnimmt, welche Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt und ob es sich um ein Organ der Zentralregierung oder einer Gebietseinheit des Staates handelt.
Ein Organ schließt jede Person oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat.
Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völkerrechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht.
Diese Beurteilung bleibt davon unberührt, dass die gleiche Handlung nach
innerstaatlichem Recht als rechtmäßig beurteilt wird.
Beendigung und Nichtwiederholung, Wiedergutmachung, Restitution, Schadensersatz, Genugtuung
Der für die völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet,
a) die Handlung, falls sie andauert unmittelbar zu beenden;
b) unmittelbar angemessene Zusagen und Garantien der Nichtwiederholung zu geben, falls die Umstände dies erfordern.
Wiedergutmachung
1. Der verantwortliche Staat ist verpflichtet, volle Wiedergutmachung für den durch die völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten.
2. Der Schaden umfasst jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der durch die völkerrechtswidrige Handlung eines Staates verursacht worden ist.
Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts
Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.
Wiedergutmachung des Schadens
Formen der Wiedergutmachung
Die volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander.
Restitution
Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitution
a) nicht tatsächlich unmöglich ist;
b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht.
Schadenersatz
1. Der für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet, den durch die völkerrechtwidrige Handlung verursachten Schaden inmateriell und materiell zu ersetzen, soweit dieser Schaden nicht durch Restitution wiedergutgemacht wird.
2. Der Schadenersatz umfasst jeden finanziell messbaren Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, soweit ein solcher ermittelt wird.
Genugtuung
1. Der für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet, für den durch die Handlung verursachten Schaden Genugtuung zu leisten, soweit er nicht durch Restitution oder Schadenersatz wiedergutzumachen ist.
2. Die Genugtuung kann in Form des Geständnisses der Verletzung, eines Ausdrucks des Bedauerns, einer förmlichen Entschuldigung oder auf andere geeignete Weise geleistet werden.
3. Die Genugtuung darf nicht außer Verhältnis zu dem Schaden stehen und darf keine für den verantwortlichen Staat erniedrigende Form annehmen.
Mitverschulden am Schaden
Bei der Festsetzung der Wiedergutmachung ist zu berücksichtigen, inwieweit der verletzte Staat oder eine Person oder Stelle, bezüglich deren Wiedergutmachung verlangt wird, den Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen mitverschuldet hat.