Postanschrift
Postfach 19 16 02
PLZ [ 14006 ] Berlin
kontakt-de@fzv-voelkerrecht.org
www.fzv-voelkerrecht.org
Die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ( FzV ), ist eine öffentlich rechtliche, ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, nicht politische, nicht gewerkschaftliche, nicht religiöse,
unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltende und durchzusetzende, durch Völkerrecht und völkerrechtlich vertragliche Bestimmtheit, diplomatisch bevollmächtigte, gebührend akkreditierte, delegierte, international apostillierte, humanitäre, karitative, mildtätige besonders förderungswürdige Organisation.
Der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, welche völkerrechtlich vertraglich berechtigt ist das Emblem als das Schutzzeichen der Genfer Abkommen zu führen,
ist die beste Aufnahme zu gewähren.
Ihr wie auch ihre gebührend akkreditierten Delegierten sind im Einsatz unmittelbar und ungehindert zu unterstützen, ihr sind alle notwendigen Erleichterungen zu gewähren.
Sie ist ungehindert passieren zu lassen.
Ihr ist der erforderliche Schutz und Hilfe vorrangig aufgrund der übergeordneten völkerrechtlichen Immunität, per Verfassungsrang im öffentlichen Recht zu gewähren.
Ihr ist auf verlangen, unmittelbar schriftlich, begründet, glaubhaft zu antworten.
Die Zwecke und Aufgaben der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind völkerrechtlich und völkerrechtlich vertraglich diplomatisch bestimmt, in Art. 1,11,142 etc,
humanitäres Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz, in UN-RES 53/144, in UN RES 66/164 - die Förderung und Verpflichtung die allgemeinen akzeptierten Menschrechte/Völkerrecht und seine Vergräge und Grundfreiheiten zu schützen und zu fördern,
auch in ihrem Statut, etc.
Der weitere Zweck und die Aufgaben der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind es,
diplomatisch fördernd die Aufrechterhaltung, Einhaltung und Überwachung des humanitären Völkerrecht als der diplomatischen Verträge Genfer Abkommen I – IV zu sichern,
sowie im ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden, völkerrechtlich vertraglich bestimmten, unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden Untersuchungsvorgang aus Art. 1, 147, 148, 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz,
die Interessen der am völkerrechtlichen Konflikt Beteiligten daraus vollständig wahrzunehmen, zu vertreten und zu sichern, ihre guten Dienste zur Beilegung des Konflikts zu leisten und der Übertragung dieses Schutzes an einen Drittstaat zu leisten.
Der Angriff gegen die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht und deren Nichtakzeptanz, ist als Völkerrechtwidrigkeit strafbar bestimmt, unter anderem im § 10 Völkerstrafgesetzbuch, im Rom Statut 2 e iii, als Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme.
Der Gerichtsstand der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, ist das ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, obligatorische Schiedsgericht,
welches Schiedsgericht völkerrechtlich vertraglich bestimmt ist, im unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden Völkerrecht und seinen Verträgen,
unter anderem in der UN Charta in Art. 95, in den diplomatischen Verträgen als der Genfer Abkommen, im Art.1, 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz, im Grundgesetz Art. 24.3, 25, etc.
Beweißurkunden mit absoluter Beweißkraft
Wiener Abkommen / Haager Abkommen / Diplomatie
Landgericht Präsidentin Beate Helck, Urkunde Apostille 9101a13-5/2023 Datum: 26.04.2023, 28.10.2024
Notarin Viola Hotescheck Urkunde 118/2023 vom 23.03.2023, 118/2023 vom 25.04.2023, 118/2024 vom 25.10.2024