Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ( FzV )
1. Name, Sitz und Gerichtstand
Die am 23.03.2023 gegründete humanitäre Organisation „Förderorganisation zwingendes Völkerrecht“, trägt den Namen
„Förderorganisation zwingendes Völkerrecht"
und hat geographisch ihren Sitz in Berlin.
Postanschrift:
Förderorganisation zwingendes Völkerrecht
Postfach 19 16 02, Postleitzahl [ 14006 ] Berlin
E Mail: kontakt-de@fzv-voelkerrecht.org
Notar & Landesgericht
Landgerichtspräsidentin Beate Helck / Birgit Grabbe
Urkunde Apostille Nr.: 9101a138-58/23023 Datum: 26.04.2023,
und Urkunden Apostille Nr.: 9101 a 148 -157/2024 28.10.2024
Notare: Viola Hotescheck, etc.
Urkunde: Urkundenverzeichnis Nr. 118/2023 Datum: 23.03.2023,
weitere notariell beglaubigte Urkunde Datum: 25.04.2023, 25.10.2024.
Die humanitäre Organisation „Förderorganisation zwingendes Völkerrecht“, ist wegen ordentlicher,
fairer, unparteiischer, unabhängiger, allgemeiner, umfassender, Völkerrechtfähigkeit und
Grundrechtfähigkeit,
nicht religiös, nicht gewerkschaftlich und nicht politisch.
Sie erfüllt das Völkerrecht und dessen Verträge.
Die Abkürzung der humanitären Organisation „Förderorganisation zwingendes Völkerrecht“
ist FzV.
Ihr Gerichtstand ist das unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzende völkerrechtlich vertraglich bestimmte Schiedsgericht,
aus humanitären Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz Art. 1, 148, 149,
aus UN Charta Art. 73, 95,
aus im Sinne von Grundgesetz Art. 24.3, 25,
aus im Sinne von Art. 9 Bundesverfassungsgesetz Abs. 1 ( Österreich ),
und aus im Sinne von § 104 Jurisdiktionsnorm Abs. 5 ( Österreich ), etc.
2. Wer ist die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht
Zweck und Aufgaben
Vorrechte und Immunitäten – Präjustiz der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht
Die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ( FzV ),
ist eine ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, nicht politische, nicht gewerkschaftliche, nicht religiöse,
unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltende und durchzusetzende, durch Völkerrecht und völkerrechtlich vertragliche Bestimmtheit,
diplomatisch bevollmächtigte, gebührend akkreditierte, delegierte, international apostillierte, humanitäre, karitative,
besonders förderungswürdige, nicht wirtschaftliche Nichtregierungsorganisation.
Der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, welche völkerrechtlich vertraglich berechtigt ist
das Emblem als das Schutzzeichen der Genfer Abkommen zu führen, ist die beste Aufnahme zu gewähren.
Ihr wie auch ihre gebührend akkreditierten Delegierten, sind im Einsatz unmittelbar und ungehindert zu unterstützen, ihr sind alle notwendigen Erleichterungen zu gewähren.
Sie ist ungehindert passieren zu lassen.
Ihr ist der erforderliche Schutz und Hilfe vorrangig aufgrund der übergeordneten völkerrechtlichen Immunität, per Verfassungsrang im öffentlichen Recht zu gewähren.
Ihr ist auf verlangen, unmittelbar schriftlich, begründet, glaubhaft zu antworten.
Die Zwecke und Aufgaben der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind völkerrechtlich und völkerrechtlich vertraglich diplomatisch bestimmt, in Art. 1,11,142 etc, humanitäres Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz, in UN-RES 53/144, in UN RES 66/164, auch in ihrem Statut, etc.
in weiteren Resolutionen, Abkommen und Vereinbarungen, etc.
Der Zweck und die Aufgaben der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind es, unter anderem,
diplomatisch fördernd die Aufrechterhaltung, Einhaltung, Durchsetzung und Überwachung des Völkerrechtes und seiner Verträge,
auch des humanitären Völkerrecht als der diplomatischen Verträge Genfer Abkommen I – IV zu sichern,
sowie im ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden,
völkerrechtlich vertraglich bestimmten, unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen
einzuhaltenden und durchzusetzenden
Vollzug des Abkommens Art. 142 – 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz und dessen Zusatzprotokolle,
im Untersuchungsvorgang in der Schiedsgerichtstandsverpflichtung
aus Art. 1, 147, 148, 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz,
die Interessen der am völkerrechtlichen Konflikt Beteiligten daraus vollständig wahrzunehmen, zu vertreten und zu sichern,
ihre guten Dienste zur Beilegung des Konflikts zu leisten
und der Übertragung dieses Schutzes an einen Drittstaat zu leisten.
Opfer von Rechtverletzungen im Völkerrecht und seiner Verträge, als Teil der öffentlichen Rechtordnung, vollständig zu unterstützen und vollständig zu schützen,
Menschenrechtverletzungen festzustellen.
Die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ist zwingend in der öffentlichen Rechtordnung "ordre public" im zwingenden Völkerrecht des Opferschutzes tätig.
Die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, ist zur allseitigen Erfüllung,
der durch das gesellschaftliche Bekenntnis gestellten Hilfe und Schutzaufgaben im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung für den Schutz von Menschen ausdrücklich bestimmt.
Die Vorrechte und Immunitäten der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, sowie zu dessen Operationen und Embleme,
ergeben sich nicht aus der Staatenimmunität, sondern auf Grund der völkerrechtlichen Vorrechte und Immunitäten.
Die Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind im Völkerrecht und seiner Verträge und der öffentlichen Rechtordnung geschult und ausgebildet.
Die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ist ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend, im Völkerrecht tätig
und genießt auf dem Gebiet der Angehörigen Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung der Ziele notwendig sind.
Der Zweck und die Aufgaben der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht werden verwirklicht, insbesondere durch
a)
ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende,
völkerrechtlich und völkerrechtlich vertraglich bestimmte Umsetzung,
unter anderem des Vollzug des Abkommens Genfer Abkommen IV Zivilschutz Art. 142 – 149 und dessen Zusatzprotokolle,
des Untersuchungsvorgangs und des Schiedsgerichtes,
auch aus Art. 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz,
aus Art. 73, 95 der UN Charta,
aus im Sinne von Art. 24.3, 25 Grundgesetz ( Deutschland ),
aus im Sinne von Art. 9 Bundesverfassungsgesetz Abs. 1 ( Österreich ),
und aus im Sinne von § 104 Jurisdiktionsnorm Abs. 5 ( Österreich ),
etc.,
zu den aus dem humanitären Völkerrecht zu Schützenden,
mit den Verbänden juristischer Personen,
den weiteren Organisationen und Strukturen, etc.
b)
durch Völkerverständigung, auch in Zusammenarbeit mit weiteren ordentlichen, fairen,
unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden, Organisationen im Völkerrecht.
c)
durch Verwirklichung der immateriellen und materiellen Opferhilfe, aus Entschädigungsrecht, Restitution, etc.,
d)
durch Beratung und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Völkerrecht,
e)
durch Beschaffung, Verwaltung und Einsatz von Beiträgen für den Organisationszweck,
f)
etc.
Spionage, Sabotage oder Behinderungen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht sind nicht erlaubt.
Der völkerrechtwidrige Angriff und der völkerrechtwidrige Angriffskrieg gegen die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht und dessen Nichtakzeptanz,
ist als Völkerrechtwidrigkeit strafbar bestimmt, unter anderem im § 10 Völkerstrafgesetzbuch,
im Rom Statut 2 e iii, als Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme, etc.
Völkerrechtvorschriften
a)
UN-RES A/RES/217, UN-DOC. 217/A-(III)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
b)
Art. 73, 95 UN-Charta
Der heilige Auftrag die Interessen aufs äußerste zu fördern.
Bei bestehenden unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltenden und durchzusetzenden völkerrechtlich vertraglich bestimmten Genfer Abkommen,
werden die Streitigkeiten dessen Schiedsgerichten zugewiesen, wenn der Untersuchungsvorgang zu keiner Übereinstimmung führt.
c)
Art.73 der UN Charta in Verbindung mit Art. 53 und 107 der UN-Charta
Treuhandverwaltung und Feindstaat
d)
Humanitäres Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen Genfer Abkommen I-IV vom 12.08.1945, 1949 und Zusatzprotokolle.
d1)
Art. 47 Genfer Abkommen I, Art. 48 Genfer Abkommen II, Art. 127 Genfer Abkommen III, Art. 144 genfer Abkommen IV.
Verpflichtung das humanitäres Völkerrecht, die diplomatischen Verträge als die Genfer Abkommen unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhalten und durchzusetzen,
so wie sie im Wortlaut bei sich zu haben und darin besonders unterrichtet zu sein.
d2)
Genfer Abkommen IV Artikel 147 ( Hard Law )
Die schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechtes.
d3)
Genfer Abkommen IV Zivilschutz Art. 149
Auf Begehren der am völkerrechtlichen Konflikt Beteiligten, muss ein Untersuchungsvorgang eingeleitet werden, über jede behauptete Verletzung des Völkerrechtes und seiner Verträge.
Führt der Untersuchungsvorgang zu keiner Übereinstimmung, muss sich über die Wahl eines Schiedsrichters geeinigt werden, welcher über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
e)
Art. 73, 95 UN-Charta, Art. 1, 149 Genfer Abkommen IV Zivilschutz, im Sinne von Art. 24.3 , 25 Grundgesetz, im Sinne von Art. 9 Bundesverfassungsgesetz ( Österreich ), etc.,
völkerrechtlich vertraglich bestimmtes unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen
einzuhaltendes und durchzusetzendes ordentliches, faires, unparteiisches, unabhängiges, allgemeines, umfassendes, obligatorisches Schiedsgericht
f)
EMRK = Europäische Menschenrechtkonvention zum Schutze der Menschenrechte, des Völkerrechtes und der Grundfreiheiten vom 04.11.1950
g)
Überleitungsvertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
h)
im Sinne von Grundgesetz Art. 24.3, 25 ( Deutschland ),
im Sinne von Art. 9 Bundesverfassungsgesetz Abs. 1, ( Österreich ),
im Sinne von § 104 Jurisdiktionsnorm Abs. 5 ( Österreich ),
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar.
Der Bund hat sich einer allgemeinen, umfassenden, obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.
i)
Art. 6 EGBGB in Verbindung mit ECHR 75529/01
die öffentliche Ordnung, das ordre public,
eine Norm ist nicht anzuwenden, wenn sie mit dem Völkerrecht und den Grundrechten unvereinbar ist
j)
EU-RES 2009/C-303/06
Überarbeitete Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechtes.
k)
Völkerstrafgesetzbuch §§ 5, 7, 8-10, 13-15 VStGB
Rom Statut Art. 7.2 g, etc.
l)
UN-RES 56 / 83
„Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtwidrige Handlungen“
m)
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte 75529/01
kein Recht auf faires Verfahren und kein Recht auf wirksame Beschwerde, durch fehlende Anwendbarkeit des Völkerrechtes und seiner Verträge.
n)
UN Resolution 1999/33 Dokument E/CN 4/2000/62
Grundprinzipien und Leitlinien Betreffend das Recht Dokument Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrechtnormen oder des humanitären Völkerrecht auf Rechtschutz und auf Wiedergutmachung.
o)
UN-DOC E/CN.4/2000/62
Recht der Opfer schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Restitution, Entschädigung und Rehabilitierung.
p)
UN-RES 53/144
UN RES 66 / 164
als die Förderung der Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft,
die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu schützen und zu fördern Menschenrechtkommissare, Menschenrechtverteidiger, Menschenrechtbeistände.
q)
UN-RES A-RES 66/165
Schutz für Binnenflüchtlinge
r)
UN-RES A-RES 66/166
Minderheitenschutz
s)
UN-RES 45/120
und UN-DOC A/C.5/43/18
so wie UN/RES 66/164
t)
Richtlinien 2012/29/EU des europäischen Parlamentes und Rates vom 25.10.2012,
über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI,
u)
Warschauer Aktionsplan von 2005 Good Governance gegen Armut bei Staatsversagen.
Förderung der Grundwerte von Menschenrecht, Rechtstaatlichkeit und Demokratie
Ständige Vertreter der Außenminister, CM Dokumente, CM(2005)80 final 17. Mai 2005
www.coe.int/t/dcr/summit/20050517_plan_action_de.asp
v)
etc.
3. humanitäre und karitative Zwecke
1. Die Menschen und Angehörigen in der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, verfolgen ausschließlich und unmittelbar humanitäre und karitative Zwecke, mildtätige Zwecke auch im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ nach der Abgabenordnung und § 2 AO für völkerrechtliche Verträge im Zivilschutz!
2. Die Organisation ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der humanitären und karitativen Zwecke der Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht dürfen nur für die im Statut bestimmten Zwecke verwendet werden.
4. Kein Angehöriger der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, darf durch Ausgaben,
die nicht im Statut der Organisation bestimmt sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Angehörige der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht
1. Angehörige der Organisation ( Vorsitzende und weitere Angehörige ), dürfen nur den ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen,
umfassenden Zweck der Organisation als dessen völkerrechtlich zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen fördern oder unterstützen.
(nicht politisch, nicht gewerkschaftlich und nicht religiös).
2. Über den Aufnahme in die Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, entscheiden die Vorsitzenden der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht und die weiteren Angehörigen ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend.
3. Die Beendigung der Angehörigkeit zu der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht,
endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber den Vorsitzenden und den weiteren Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht,
so wie durch Ausschluß und Ableben.
4. Über den Ausschluß eines Angehörigen entscheiden die Vorsitzenden und die weiteren Angehörigen.
Der Ausschluß kann nur auf ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden wichtigen Grund, auch auf organisationsschädigendes Verhalten, gestützt werden.
Dem Angehörigen sind die Gründe seines Ausschlusses von den Vorsitzenden und den weiteren Angehörigen schriftlich, begründet, glaubhaft, mitzuteilen. Vor dem Ausschluß ist der Angehörige zu hören.
5. Gegen den Ausschluß durch die Vorsitzenden und durch die weiteren Angehörigen, kann der Angehörige nach Zugang des schriftlichen Ausschlußes,
völkerrechtlich vertraglich bestimmte ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, umfassende, schriftlich, begründete, glaubhafte, völkerrechtlich vertraglich bestimmte wirksame Beschwerde gegenüber den Vorsitzenden und den weiteren Angehörigen einlegen.
6. Die Entscheidung der Vorsitzenden und der weiteren Angehörigen zum Ausschluß eines Angehörigen,
muß ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend, schriftlich, begründet, glaubhaft sein
und ist solange bindend bis die schweren völkerrechtwidrigen Verletzungen geheilt sind.
5. Angehörigenzusammenkunft
1. Mindestens vierteljährlich wird von allen Vorsitzenden, schriftlich, begründet, glaubhaft eine Angehörigenzusammenkunft einberufen.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens jedoch 14 Tage vor dem Termin der Einberufung.
3. Außerordentliche Angehörigenzusammenkunft ist einzuberufen,
wenn allen Vorsitzenden dies beschließen oder wenn mindestens ein Viertel der weiteren Angehörigen dies unter Angabe des ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden Grundes schriftlich fordern.
4. Die weiteren Angehörigen bestimmen die ordentlichen, fairen, unparteiischen, allgemeinen, umfassenden Aufgaben der Vorsitzenden ordentlich, fair, unparteiisch, allgemein, umfassend mit.
5. Die Angehörigen entscheiden ordentlich, fair, unabhängig, unparteiisch, allgemein, umfassend.
6. Alle Entscheidungen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, auch Entscheidungen über Statutenänderungen und Änderungen des Statutenzweckes,
müssen ordentlich, fair, unabhängig, unparteiisch, allgemein, umfassend sein, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Angehörigen und sind schriftlich, begründet, glaubhaft darzulegen.
7. Über die Entscheidungen in der Angehörigenzusammenkunft ist ein Protokoll zu fertigen, das vom dem bestimmten Angehörigen schriftlich, begründet, glaubhaft zu signieren ist.
8. Die Angehörigenzusammenkunft ist für alle ordentlichen,
fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden Angelegenheiten der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht zuständig,
6. Vorsitzende
1. Die Vorsitzenden bestehen aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter/innen.
2. Die Vorsitzenden werden von den weiteren Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht auf die Dauer von 3 Jahren ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend bestimmt.
3. Der Vorsitzende, die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen werden einzeln bestimmt.
4. Bei Entscheidungen und Vertragsabschlüssen der Angehörigen der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, müssen immer mindestens zwei Vorsitzende gegenwärtig anwesend oder in Vertretung sein.
5. Der Vorsitzende, die Vorsitzende, die Vorsitzenden üben ihre Aufgaben aus, bis zur Neubestimmung der Vorsitzenden.
6. Scheidet ein Vorsitzender während der Zeit von drei Jahren aus, können die Vorsitzenden einen Ersatzvorsitzenden, eine Ersatzvorsitzende berufen.
7. Von den Vorsitzenden bestimmte Entscheidungen,
sind von den weiteren Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht durch Mehrheit ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend, schriftlich, begründet, glaubhaft gegenzuzeichnen.
8. Die Vorsitzenden sind insbesondere für folgende Angelegenheiten der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht zuständig,
soweit sie nicht durch das Statut den weiteren Angehörigen zugewiesen sind, insbesondere dafür Sorge zu tragen,
a)
dass die ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden Aufgaben der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht nicht verletzt werden und unter allen Umständen eingehalten und durchgesetzt werden.
b)
die Angehörigenzusammenkunft vorzubereiten und einzuberufen
c)
den Kassenbericht zu erstellen / die Rechnungsprüfung zu tätigen
d)
etc.
7. Beirat / Beistand
Die Vorsitzenden können durch Berufung geeigneter Angehöriger einen Beirat / Beistand bilden, dessen Aufgabe es ist,
die humanitäre Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend zu beraten.
Die Berufung in den Beirat / Beistand setzt neue Organisationsangehörige voraus.
8. Kassenbericht / Rechnungsprüfer
1. Es wird ein Rechnungsprüfer von den Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht für drei Jahre gewählt. Um den Kassenbericht zu erstellen und die Rechnung zu prüfen.
2. Aufgabe des Rechnungsprüfers ist es, am Ende wie auch ggf. während des Jahres die Einnahmen, Ausgaben und den Kassenstand zu prüfen auch mittels Kassenbericht.
3. Der Rechnungsprüfer gibt das Ergebnis seiner Prüfung den Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht schriftlich, begründet, glaubhaft bekannt als Rechnungsprüfungsbericht.
4. Dem schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht ist das schriftlich, begründete, glaubhafte Protokoll aus der Angehörigenzusammenkunft beizufügen.
9. Gerichtstand
Der Gerichtstand der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ist das unmittelbar vor dem Gesetz unter allen Umständen einzuhaltende und durchzusetzende völkerrechtlich vertraglich bestimmte Schiedsgericht,
aus humanitären Völkerrecht diplomatischer Vertrag Genfer Abkommen IV Zivilschutz Art. 1, 148, 149,
aus UN Charta Art. 73, 95,
aus im Sinne von Grundgesetz Art. 24.3, 25,
aus im Sinne von Art. 9 Bundesverfassungsgesetz Abs. 1, Österreich,
und aus im Sinne von § 104 Jurisdiktionsnorm Abs. 5, Österreich, etc.
10. salvatorische Klausel
Als salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“), wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertragswerkes bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen,
wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar durch nicht zu vertretende Unmöglichkeiten erweisen sollten oder sich herausstellt,
daß der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen.
Die salvatorische Klausel hat im Überleitungsvertrag, -im außervertraglichen Schuldverhältnis-, den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag,
insbesondere aber den Erfolg im Kontrahierungszwang, den der Vertragssatzung bewirken soll, so weit wie möglich im Ziel aufrechtzuerhalten.
Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragessatzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten solche Regelungen, die in rechtlich zulässiger Weise dem praktischen Rechtzweck der unwirksamen oder durchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen.
11. völkerrechtlich diplomatische Immunität
Den Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, sowie deren Familienangehörigen,
wird die volle völkerrechtlich diplomatische Immunität für die Dauer ihres Aufgabenbereiches zuerkannt.
12. völkerrechtlich diplomatische Immunität der immateriellen und materiellen Werte/Archive
Die nichtvermögensrechtlichen und vermögensrechtlichen Werte der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht,
genießen völkerrechtlich diplomatische Immunität vor :
Nachahmung und Kopie,
Verleumdung und Volksverhetzung
Durchsuchung,
Beschlagnahmung,
Einziehung,
Enteignung und
jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme,
sei es durch Regierungs- oder durch gesetzgebende Maßnahmen.
Die Archive der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht gleich wo sie sich befinden,
sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel.
Dies gilt ebenso für elektronische Archive, Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erzeugten oder gespeicherten Daten,
für Gebäude und Gebäudeteile und das anliegende Gelände sowie Fahrzeuge oder Depos,
welche ordentlich, fair, unparteiisch, unabhängig, allgemein, umfassend,
für die Aufgaben und Zwecke der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht benutzt werden.
13. Weitere Vorrecht und Präliminarverpflichtungen im Zusammenhang mit Operationen und Emblemen im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung:
weitere Nichtregierungsorganisationen (NGO) zu begründen, zu registrieren und zu legalisieren,
Übereinkommen mit Staaten und Völkerrechtssubjekten zu schließen, zu proklamieren und vor Gerichten aufzutreten
als Treuhänder aufzutreten,
internationale und nationale Verträge, -die universelle Rechtkraft besitzen-, abzuschließen
bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
14. Emblem / Logo der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht :
15. Briefkopf der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht :
16. Stempel der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht :
17. Siegel der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht :
Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ( FzV )
Das Emblem / Logo sowie Briefkopf, Stempel und Siegel der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht ist das Urheberrecht der Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht und dessen geistiges Eigentum.
Es darf nach zustimmung des Vorstandes von niemand anderem verwendet werden, als von den Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht zu Verwirklichung ihrer ordentlichen, fairen, unparteiischen, unabhängigen, allgemeinen, umfassenden Zwecke und Aufgaben.
18. Auflösung der Organisation
1. Die Auflösung der humanitären Organisation Förderorganisation zwingendes Völkerrecht,
kann nur in einer Angehörigenzusammenkunft bei der alle Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht teilnehmen,
mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Angehörigen beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht, fallen die vermögensrechtlichen Anteile der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht
an ordentliche, faire, unparteiische, unabhängige, allgemeine, mildtätig karitative und humanitäre Zwecke oder an Menschen welche nachgewiesene Opfer sind durch völkerrechtwidrige Handlungen.
3. Dieses -16- seitige Statut wurde erneut am 16.03.2025 von allen Angehörigen der Förderorganisation zwingendes Völkerrecht beschlossen und akzeptiert